Hannover, 17. Oktober 2016 | Kurz vor einem weiteren Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts haben sich Bundestag und Bundesrat nun auf die neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer geeinigt. Der nach langem politischen Ringen gefundene Kompromiss erhält die erforderliche Verschonung für Familienunternehmen aufrecht, verlangt von diesen aber hohen Aufwand und besonderes Engagement. Nun muss jedes Unternehmen sein Verwaltungsvermögen genau beobachten, weil es fast vollständig von der Verschonung ausgenommen wird. Freie Kapitalreserven sind schädlich, übermäßige Lagerbestände dagegen nicht. Für Investitionen gedachte freie Mittel werden nur im Erbfall verschont und wenn ein Investitionsplan besteht und innerhalb von zwei Jahren erfüllt wird.
„Die Familienunternehmer haben sich dafür eingesetzt, dass Kapital für künftige Pensionsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft wird“ sagte Ulrich Herfurth, Landesvorsitzender des Verbandes,“wir begrüßen daher, dass sich dies im Gesetz niedergeschlagen hat.“
Nachdem das Verfassungsgericht verlangt hatte, dass auch Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern für die Verschonung Arbeitsplätze erhalten müssen, sei die von die Familienunternehmer geforderte Staffelung der Lohnsummen für Unternehmen mit 5 bis 20 Mitarbeitern eine akzeptable Lösung. „Allerdings kann auch diese Verpflichtung für Kleinunternehmen in Anbetracht des Fachkräftemangels im Handwerk und anderen Branchen die Gefahr der Nachversteuerung mit sich bringen.“ zeigte Herfurth auf.
Die Absenkung des Berechnungsfaktors für die vereinfachte Unternehmensbewertung von 17,86 auf 13,75 sei eine Besserung, aber immer noch für die meisten Unternehmen ein utopischer Wert: reale Multiplikatoren auf den Ertrag liegen häufig bei 4 bis 6. Unternehmen müssen daher weiterhin regelmäßig eigene Wertgutachten erstellen lassen, um ihren echten Wert nachzuweisen. „Dabei versagen derzeit die Berechnungsmodelle zum Risikozins, weil die Kreditzinsen bei Null liegen und daher der umgekehrte Wert gegen unendlich tendiert,“ erläutert Herfurth “diese Erkenntnis ist inzwischen auch in der modernen Betriebswirtschaft angekommen.“
Die von die Familienunternehmer angeregte Entlastung von Familienunternehmen durch einen Bewertungsabschlag hat der Gesetzgeber nun aufgenommen, weil die Unternehmensanteile nicht wirklich am Markt veräußerbar sind. Der Bewertungsabschlag von 30 % greift aber nur, wenn die Anteile zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach der Übertragung durch die Satzung für externe Erwerber gesperrt sind.
Ob die stark eingeschränkten Verschonungsregelungen für größere Unternehmen verfassungsfest sind, erscheint nach Auffassung von Experten zweifelhaft: Hat ein Unternehmer ein Kind, kann er einen Unternehmenswert von 26 Mio EUR übertragen, bei zwei Kindern aber 56 Mio. Auch die Regelung zur Heranziehung von 50% des vorhandenen Privatvermögens zur Abdeckung der Erbschaftsteuer ist problematisch: wer sein Kapital ausgegeben hat, wird verschont, wer es bewahrt hat, wird besteuert.
Das neue Gesetz führt zu einer hohen Komplexität mit etlichen ungeklärten Fragen und einem hohen Verwaltungs- und Planungsaufwand für Unternehmen. „Besser wäre eine einfache Flat-Tax von 5 % für Alle gewesen“ meint Herfurth, „das aber ist in Deutschland politisch wohl nicht zu realisieren“.
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